Leistungsangebot

Steuerliche Beratung, Planung und Gestaltung

Aufgrund des komplexen und sich stetig ändernden Steuerrechts, werden individuell angepasste – auf die jeweilige Anforderung und Problemlage maßgeschneiderte – Lösungskonzepte benötigt, um nicht zu viel Steuern bezahlen zu müssen und vorhandene Sparpotenziale optimal umsetzen zu können.

Existenzgründungsberatung

Sie haben eine Idee für ein innovatives Produkt oder träumen von der Selbstständigkeit. Wir stehen Existenzgründern mit Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite. 

Wir helfen Ihnen nicht nur typische Anfängerfehler zu vermeiden und so negativen Entwicklungen vorzubeugen, wir analysieren und prüfen im Vorfeld alle möglichen Anzeichen für vorhersehbare Probleme und geben Ihnen die nötige Sicherheit und das Selbstvertrauen um motiviert durchzustarten.

Abfindungsberatung

Wir haben uns auf Auflösungen des Arbeitsverhältnisses spezialisiert und bringen Licht ins Dunkel. Wir helfen Ihnen in diesen schwierigen Zeiten die für Sie richtigen und nötigen Schritte einzuleiten.

Unser Ziel ist dabei stets die Maximierung Ihrer Liquidität. Anhand unserer Analysen Ihrer persönlichen Situation und dem Angebot Ihres Arbeitgebers sind Sie in der Lage, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Sie können nun selbst bewerten, ob Ihnen die angebotene Abfindung ausreicht und dabei Ihre persönlichen Zukunftsperspektiven (z.B. finanzielle Überbrückung bis zum Renteneintrittsalter) mit in Betracht ziehen. Nur wer über seine Situation und über mögliche Alternativen bescheid weiß, ist in der Lage, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Wir unterstützen Sie auf diesem schwierigen Weg.

Insolvenz- & Schuldnerberatung

Unseren Mandanten bieten wir Insolvenzberatung und Schuldnerberatung in Heidelberg und Umgebung. Mit fachlicher Kompetenz und langjähriger Erfahrung im Bereich der Schuldnerberatung und Steuerberatung helfen wir Ihnen, der Schuldenfalle zu entkommen und begleiten Sie unterstützend Schritt für Schritt bis zur Schuldenfreiheit. Wir beraten sowohl Privatpersonen (Privat- bzw. Verbraucherinsolvenzen) als auch Unternehmen (Regelinsolvenzen) bei Insolvenz, Schulden sowie bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Einigung (Vergleich).

Betriebliche und private Steuererklärungen

Bis zum 31. Juli des Folgejahres muss üblicherweise beim Finanzamt die Steuererklärung des vorangegangenen Jahres abgegeben werden. Haben Sie jedoch das Privileg, von einem Steuerberater vertreten zu werden, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Natürlich gibt es auch Ausnahmen von diesen festgesetzten Abgabefristen, die wir Ihnen gerne persönlich erläutern können.

Unser Ziel ist dabei stets die Maximierung Ihrer Liquidität. Anhand unserer Analysen Ihrer persönlichen Situation und dem Angebot Ihres Arbeitgebers sind Sie in der Lage, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Sie können nun selbst bewerten, ob Ihnen die angebotene Abfindung ausreicht und dabei Ihre persönlichen Zukunftsperspektiven (z.B. finanzielle Überbrückung bis zum Renteneintrittsalter) mit in Betracht ziehen. Nur wer über seine Situation und über mögliche Alternativen bescheid weiß, ist in der Lage, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Wir unterstützen Sie auf diesem schwierigen Weg.

Wir sind Experten in der Erstellung von betrieblichen Steuererklärungen von uns erhalten Sie verlässliche:

  • Umsatzsteuererklärungen
  • Gewerbesteuererklärungen
  • Körperschaftsteuererklärungen

Auch für den privaten Bereich erstellen wir schnell und kompetent die notwendigen Steuererklärungen:

  • Einkommensteuererklärungen
  • Erbschaftsteuererklärungen
  • Schenkungsteuererklärungen

Natürlich erstellen wir auch alle weiteren Steuererklärungen und wichtigen Anträge um Sie weitestgehend zu entlasten.

Jahresabschluss

Ein handels- und steuerrechtlicher Jahresabschluss  besteht aus der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz. Der Anhang, gegebenenfalls ergänzt um einen Lagebericht wird üblicherweise nur bei Kapitalgesellschaften benötigt. Die Erstellung einer Handelsbilanz dient nicht allein dazu, um externe Interessensgruppen – wie kapitalgebende Banken oder potentielle Käufer – zu informieren, sondern auch dazu, den Unternehmensinhabern stets ein aktuelles und genaues Bild über Lage und Stand des Betriebs zu verschaffen. Nur so können exakte Entscheidungen und Dispositionen getroffen werden. Eine Handelsbilanz ist zudem dann erforderlich, um die genauen Gewinnansprüche der Gesellschafter daraus ableiten zu können.

Aus diesen Gründen ist ein aussagekräftiger und rechtzeitig erstellter Jahresabschluss absolut unverzichtbar.

Steuerbilanz

Die Steuerbilanz hingegen stellt keine selbstständige Bilanz dar, sondern wird aus der erstellten Handelsbilanz abgeleitet. Man kann sagen, sie ist eine auf steuerrechtliche Anforderungen verarbeitete Handelsbilanz.

Bei bestimmten Gesellschaften muss die Handelsbilanz nach der Vorlage der Jahresabschlüsse bei den Gesellschaftern unverzüglich offengelegt werden. Ist dies nicht festgelegt, ist die Vorlage bei den Gesellschaftern spätestens nach zwölf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres obligatorisch.

Einnahmen-Überschuss-Rechnungen | EÜR

Eine relativ einfache Methode den Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln ist die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung). Als Gewinn wird der Überschuss der Einnahmen eines Betriebes definiert, nach Abzug der Betriebsausgaben. Es ist gängige Praxis, zum Zeitpunkt der Zahlung die Ausgaben und Einnahmen zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen, wobei hier auch Ausnahmen gemacht werden können.

Wer ist berechtigt, den Gewinn durch die sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln zu lassen?

  • Selbstständige bzw. Freiberufler (Ärzte, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Journalisten, Ingenieure, Tagesmütter)
  • Inhaber eines Gewerbes dürfen diese Art der Gewinnermittlung nur dann nutzen, wenn:

–  der Umsatz im Kalenderjahr 500.000.- € nicht übersteigt
–  der Gewinn im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 50.000.- € beträgt, oder:
–  nach Handelsgesetzbuch (HGB) oder anderen gesetzlichen Vorgaben keine Buchführungspflicht besteht.

Bei bestimmten Gesellschaften muss die Handelsbilanz nach der Vorlage der Jahresabschlüsse bei den Gesellschaftern unverzüglich offengelegt werden. Ist dies nicht festgelegt, ist die Vorlage bei den Gesellschaftern spätestens nach zwölf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres obligatorisch.

Werden diese Gewinn- bzw. Umsatzgrenzen jedoch überschritten, sind Gewerbetreibende gesetzlich zur Buchführung verpflichtet. Und das auch, wenn das Handelsrecht sie scheinbar entbindet. Hier greift das Steuerrecht und schreibt diesen Gewerbeinhabern nach § 141 AO eine Buchführung als obligatorisch vor. In solchen Fällen ist der Gewinn durch den sog. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG ermitteln zu lassen. Selbstständige oder Freiberufler sind von der Buchführungspflicht generell entbunden, eine Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich ist jedoch durchführbar.

Lohn- und Finanzbuchhaltung

Wir von der APM Steuerberatungsgesellschaft mbH haben uns auf Finanz- und Lohnbuchhaltung spezialisiert und entlasten unsere Mandanten in jeglicher Hinsicht.

Unsere qualifizierten Steuerexperten stehen Ihnen in allen Fragen im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung zur Seite und kümmern uns um alles Notwendige, damit Sie sich in Ruhe um die wichtigen Dinge kümmern können. Persönlich besprechen wir mit Ihnen Ihre individuellen Anforderungen und berücksichtigen Ihre Wünsche um dann eine zielorientierte Lösungsstrategie in der Finanz- und Lohnbuchhaltung zu entwickeln.

Wir sorgen für:

  • eine regelmäßige Erstellung der Buchhaltung mit Kreditoren bzw. Debitoren,

  • die monatliche Buchhaltung

  • Lohnabrechnungen

  • Meldungen an Krankenkassen und Finanzämter

Wir halten Ihnen den Rücken frei, damit Sie sich um die Kernaufgaben Ihres Geschäfts kümmern können.

Denn: Ihr Erfolg ist auch unser Erfolg.

Erbschaft & Steuer

Wer unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes?

Im Grunde jeder, der etwas erwirbt bzw. erbt. Ob als Vermächtnisnehmer, als Erbe, als Berechtigter des Pflichtteils oder als Begünstigter einer Verfügung oder Auflage.

In einem solchen Erbschaftsfall klären wir vorerst mit Ihnen persönlich folgende grundsätzliche Fragen:

  • Warum ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgeschrieben?
  • Wann genau fällt eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an?
  • Wie und wann kann man die genaue Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmen?
  • Wie hoch sind in solchen Fällen die Steuerfreibeträge?
  • Mit welchen Werten wird übertragenes und ererbtes Vermögen angesetzt?

Struktur und Optimierung

Im nächsten Schritt stehen wir Ihnen kompetent bei folgenden Sachverhalten zur Seite:

  • Wir strukturieren und optimieren Ihre Vermögensnachfolge in erbschaftsteuerlicher Hinsicht
  • Ihre lebzeitigen Zuwendungen optimieren wir schenkungsteuerrechtlich
  • Wir kümmern uns um die korrekte Erstellung und um die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt
  • Wir prüfen Ihren Erbschaftsteuerbescheid